Keinen Erfolg hatte die Klage von Mietern aus Frankfurt am Main gegen das Land Hessen. Nachdem zunächst das LG Frankfurt, dann auch der BGH im Sommer 2019 die Mietpreisbremse in Hessen für ungültig erklärt hatten, forderten sie den Ersatz der zu viel gezahlten Miete nun vor Gericht vom Land Hessen. Weil es die Verordnung nicht wirksam erlassen habe, müsse das Land nun dafür einstehen. Nun hat das OLG Frankfurt entschieden, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit hafte, nicht gegenüber einzelnen Personen, die davon betroffen seien.
Mit der Entscheidung folgt das OLG Frankfurt der vorinstanzlich vertretenen Ansicht des LG Frankfurt. Geprüft wurde aber auch, ob die Mieter dafür zu entschädigen seien, dass sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Mietpreisbremse eine offenbar zu teuer angebotene Wohnung angemietet hätten, um später den überzahlten Teil der Miete zurückzufordern. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit der Mietpreisbremse bereits so früh in Zweifel gezogen worden war, dass ein Vertrauen in ihre Gültigkeit nicht gerechtfertigt war. Gut möglich, dass die Kläger von der Revision Gebrauch machen und der BGH entscheiden muss.
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